Satzung
Verkehrsverein Königsbrunn e.V.
- Stadt-Initiative –
Stand: März 2007
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen:
Verkehrsverein Königsbrunn e.V.
- Stadt-Initiative –
Der Sitz des Vereins ist Königsbrunn, Marktplatz 7.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Identität der Stadt Königsbrunn, die der Zukunftssicherung der dienen.
Aktions- und Kooperationsbereiche sind im Besonderen:
1. Die Förderung
- des Tourismus,
- von kulturellen Angeboten,
z.B. Pflege und Erhaltung örtlicher Museen, Stadtführungen, Konzerte und Kunstausstellungen
- der Denkmalpflege
im Zusammenhang mit dem Bodendenkmal “Via Claudia Augusta“ und den Ausgrabungsfunden im Raum Königsbrunn, z.B. Mithraeum.
- der Freizeit- / Erholungseinrichtungen und -Angebote,
z.B.: Jugendzentrum, Skaterpark
- der Bildungseinrichtungen und -Angebote,
z.B: Musikschule,VHS
- der internationalen Zusammenarbeit,
z.B.: Schüler und Jugendaustausch mit den österreichischen und italienischen Gemeinden entlang der „Via Claudia Augusta“
2. Die Motivation der Bürger, sich für ihre Heimat einzusetzen und an der Gestaltung des öffentlichen Lebens mitzuwirken.
3. Die Koordinierung der örtlichen Leistungsträger, insbesondere der ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände, im Sinne des Vereinszwecks.
4. Die Herausgabe von Informationsbroschüren.
5. Die Durchführung von
- Vorträgen, Kursen, Exkursionen belehrender Art
- Freizeiten, Fahrten und Treffen für Schüler und Jugendliche
- Sonstigen Veranstaltungen zur Erreichung und im Sinne des Vereinszwecks.
6. Die Gewinnung von Sponsoren.
§ 3 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen, Körperschaften und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
Die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme bzw. die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegzug, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Ein Mitglied kann ferner durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Ein weiteres Rechtsmittel ist ausgeschlossen.
§ 4 Sonstige Mitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Als „fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werde, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im übrigen das unter § 7 Gesagte.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregung die Vereinsarbeit zu fördern.
Die stimmberechtigten Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmung der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
Die ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festzulegen Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
Die „fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich, mindestens einmal, einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn die Hälfte der Mitglieder diese schriftlich, mit Angabe der Verhandlungsgegenstände, beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist wenigstens 3 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine natürliche Person als Mitglied kann nicht gleichzeitig eine juristische Person oder Personenvereinigung vertreten. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgenden Punkte enthalten
- Jahresbericht,
- Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft,
- vorliegende Anträge.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und
- mindestens einem Beisitzer.
Gesetzlicher Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 BGB ist der Vorsitzende.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Für die laufende Vereinsarbeit kann der Vorstand
- Ausschüsse bilden, in die gezielt Einzelpersonen oder bestehende Arbeitsgruppen berufen werden.
- Einzelpersonen in den Vorstand kooptieren.
- einen Geschäftsführer einstellen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, kooptierte Mitglieder und der Geschäftsführer haben kein Stimmrecht.
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie sind vom Leitenden zu unterzeichnen und an die Vorstands-/ Ausschussmitglieder zu verteilen.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren.
Die Aufgabe des Rechnungsprüfer besteht und der Prüfung der sachgerechten Finanzgebaren des Vorstandes, einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 11 Beitragsordnung
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 12 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit vom mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, die
- den Zweck des Vereins,
- die Vermögensverwaltung oder
- die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung
betreffen,sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesen Zweck einberufen Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder, die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Königsbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemennützige Zwecke im im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
A.) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2002 in vorliegender Form genehmigte und geänderte Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
B.) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. März 2007 in vorliegender Form genehmigte und geänderte Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.